Lu1545Lu1912Elb1871KonNT

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

Bibel > Übersicht 2.Mose > Kapitel 21
vorheriges Kapitel | nächstes Kapitel

2.Mose 21

Rechte hebräischer Sklaven

1Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:Parallelstellen anzeigen


2So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden.Parallelstellen anzeigen
3Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.Parallelstellen anzeigen
4Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden.
5Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb,Parallelstellen anzeigen
6ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor GottGott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich.Parallelstellen anzeigen


7Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.Parallelstellen anzeigen
8Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird.Parallelstellen anzeigen
9Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln.
10Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen.
11Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.


Vergehen gegen Leib und Leben

12Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.Parallelstellen anzeigen
13Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat GottGott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag.Parallelstellen anzeigen
14Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem AltarAltar wegnehmen, damit er sterbe.Parallelstellen anzeigen


15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.


16Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben.Parallelstellen anzeigen


17Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben.Parallelstellen anzeigen


18Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß;Parallelstellen anzeigen
19und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen.Parallelstellen anzeigen


20Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden;Parallelstellen anzeigen
21stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist.


22Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben.Parallelstellen anzeigen


23Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele,Parallelstellen anzeigen
24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.


26Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge.
27Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn.


Schaden durch Tiere - Verlust von Tieren

28Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft.Parallelstellen anzeigen
29Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben.Parallelstellen anzeigen
30Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt.Parallelstellen anzeigen
31Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln.
32Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.Parallelstellen anzeigen


Schutz des Eigentums

33Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein,
34so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das AasAas aber mag er behalten.
35Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das AasAas auch teilen.
36Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das AasAas behalten.


37In dieser Bibelversion liegt kein Vers vor. Parallelstellen anzeigen


Bibel > Übersicht 2.Mose > Kapitel 21
Die Bibel | Impressum Administration vorheriges Kapitel | nächstes Kapitel